Öffentliche Bedienstete zählen hinsichtlich der Anzahl der Betriebsratsmitglieder mit

Bei der Betriebsgröße, welche maßgeblich für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist, sind die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die in Privatbetrieben eingesetzt werden, bei dem Schwellenwert mitzuberücksichtigen.


In dem entschiedenen Fall setzte ein privatrechtlich organisiertes Serviceunternehmen 750 eigene Mitarbeiter ein und zudem 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums, als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Betriebsrat des privatrechtlichen Serviceunternehmens verlangte die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds aufgrund der Überschreitung des erforderlichen Schwellenwerts. Das BAG gab dem Betriebsrat Recht.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 65 10 vom 15.12.2011
Normen: BertVG § 5 I S. 3
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice