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Wird ein Veranstalter von Internet-Auktionen auf eine Markenrechtsverletzung von Dritten hingewiesen, muss er unverzüglich reagieren. Hierzu gehört nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht nur der Abbruch der fraglichen Auktionen. Vielmehr muss der Anbieter auch technische Möglichkeiten vorsehen, die weitere ähnliche Markenrechtsverletzungen in Zukunft verhindern. Die Teilnahme an einer Internet-Auktion, so die Richter, stelle in jedem Fall eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr dar. Der Betreiber einer Auktionsplattform muss daher grundsätzlich bei allen eingestellten Artikeln, unabhängig vom Einsteller, bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen mitwirken.