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Ein von den Aktionären einer Hauptversammlung gewählter besonderer Vertreter hat gegenüber der Gesellschaft einen eigenen Informations- und Einsichtnahmeanspruch, der mit einem sehr weiten Ermessensspielraum verbunden ist. Dies führt nach einer Entscheidung des Landgerichts München I dazu, dass die Ausübung dieser Rechte nur auf Missbrauch und offensichtliche Willkür überprüft werden können. Die Einrichtung des besonderen Vertreters dient schließlich der Ermittlung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, wofür ein umfassendes Einsichtnahmerecht erforderlich ist. Das umfasst insbesondere auch die Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, der Korrespondenz und Berichte sowie Gutachten in Zusammenhang mit Transaktionen nebst der damit befassten Mitarbeiter.