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Mit dem bloßen Vorzeigen von Geldscheinen und der Erfassung ihrer Seriennummern durch den beurkundenden Notar kann bei der Gründung einer Einmann-Gesellschaft die Stammeinlage nicht erbracht werden. Vielmehr ist es nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Oldenburg erforderlich, dass die Einlage vom Privatvermögen des zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführers in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH überführt wird. Zwar kann bei einer Einmann-GmbH die Einlage durch Barzahlung erbracht werden, allerdings muss das Geld vor einer beliebigen Entnahme geschützt sein. Hierfür kommt etwa die Einzahlung auf ein Gesellschaftskonto in Betracht, um auch für Außenstehende die Erbringung der Einlage zu dokumentieren.