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Ein nicht im Inhalt wohnender Ausländer kann nur dann zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, wenn er einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft im Falle einer verweigerten Einreiseberechtigung ihres Geschäftsführers für längere Zeit handlungsunfähig ist, so die Richter am Oberlandesgericht Celle. Danach verweigerte das Registergericht zu Recht die Eintragung eines russischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz auch weiterhin in Russland behielt und für Deutschland keinen Aufenthaltstitel besaß.