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Minderheitenaktionäre müssen Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft unmittelbar selbst geltend machen. Die bis zum 31. Oktober 2005 vorgesehene Möglichkeit, einen besonderen Vertreter zu bestellen, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ohne Weiteres erloschen. Nachdem der Gesetzgeber auch keine Ausnahmetatbestände oder Übergangsfristen vorgesehen hat, ist die neue Rechtslage seit dem 1. November 2005 auch für alle anhängigen Verfahren anzuwenden. Ein besonderer Vertreter kann demnach nur noch dann bestellt werden, wenn die einfache Mehrheit der Hauptversammlung die Geltendmachung von Ansprüchen beschlossen hat.