Gesellschafterbürgschaft ist selten sittenwidrig

Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.

Übernimmt ein Gesellschafter zugunsten seiner Gesellschaft eine Bürgschaft, die ihn finanziell überfordert, kann er sich nicht ohne weiteres auf ein sittenwidriges Rechtsgeschäft berufen. Die Richter am Oberlandesgericht Celle lehnen es ab, die zur Angehörigenbürgschaft entwickelten Grundsätze auf die Bürgschaft eines Gesellschafters zu übertragen. Danach kann die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bei absehbarer finanzieller Überforderung des Bürgen im Haftungsfall nicht allein daraus vermutet werden, dass der bürgende Gesellschafter zu anderen Gesellschaftern eine enge emotionale Bindung unterhält. Zumindest, wenn die eigene Beteiligung an der Gesellschaft nicht gering, also unter zehn Prozent, ist, müssten zusätzliche Umstände nachgewiesen werden.

 
[mmk]
 
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