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Die Organe einer Gesellschaft müssen vor der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister in jedem Fall angehört werden. Gegebenenfalls muss die Anhörung sogar wiederholt werden, etwa, wenn das Löschungsverfahren zwischenzeitlich unterbrochen worden ist, entschied kürzlich das Kammergericht Berlin. Selbst bei einer von Amts wegen durchzuführenden Löschung ist nach der Urteilsbegründung eine Anhörung erforderlich, da nur so rechtzeitig Widerspruch seitens der Gesellschaft erhoben und so möglicherweise der unberechtigte Eintritt von mit der Löschung verbundenen erheblichen rechtlichen Folgen abgewendet werden kann.