Die zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind.
Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.
Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer GbR wächst das Gesellschaftsvermögen auch ohne ausdrückliche Erklärung dem verbleibenden Gesellschafter vollumfänglich zu.
Gerät die GmbH in die Insolvenz, während eine Aussetzung der Vollziehung besteht, haftet der Geschäftsführer für die Steuern, sofern er nicht ausreichend Vorsorge für eine spätere Steuerzahlung getroffen hat.
Kommanditisten müssen auch in der Insolvenz der Gesellschaft für ihre noch nicht vollständig erbrachte Einlage einstehen, allerdings noch nicht gegenüber dem nur vorläufig bestellten Verwalter.
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