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Attestiert ein Arzt dem Geschäftsführer einer GmbH, dass er arbeitsunfähig ist, kann dies für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall genügen. Davon gehen zumindest die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg dann aus, wenn im Anstellungsvertrag die Gehaltsfortzahlung "im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung" vorgesehen ist. Unter diesen Umständen kann die Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gegen die Vorlage eines ärztlichen Attestes den Einwand erheben, dass es an einer tatsächlichen Erkrankung fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer nach einem zweiwöchigen Rückenleiden von einem Facharzt für Psychotherapie für mehr als ein Jahr krankgeschrieben wird.