Die Klage einer GmbH & Co. KG ist auch zulässig, wenn die Klageschrift keinen Hinweis auf die Vertretung der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH enthält.
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft - und damit deren Recht zum Vorsteuerabzug - sind unabhängig von zivilrechtlichen Fragen.
Auch wenn zumindest eine Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts inzwischen anerkannt ist, kann sie sich trotzdem nicht im Grundbuch eintragen lassen.