Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch dann fortgesetzt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet, soweit im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel existiert.
Einem geschäftsführenden Gesellschafter kann auch dann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, wenn er lediglich bei einer anderen Gesellschaft seine Stellung missbraucht hat.
Entnimmt ein Gesellschafter rechtswidrig Geld aus dem Vermögen einer GmbH und verursacht damit die Insolvenz der Gesellschaft, fallen für den Zeitraum bis zur Insolvenz der Gesellschaft Verzugszinsen an.
Verluste aus den Vorjahren müssen bei der Berechnung einer Gewinntantieme berücksichtigt werden und dürfen nicht einfach mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden.
Für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Konkursverfahren nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich und somit dafür auch nicht mehr haftbar.
Zwar entsteht der Abfindungsanspruch eines GbR-Gesellschafters bereits mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, jedoch tritt die Fälligkeit erst mit der aufgestellten Bilanz ein.
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