Ein von der Hauptversammlung einer AG gewählter besonderer Vertreter hat einen weiten und nur auf willkürlichen Missbrauch hin überprüfbaren Informations- und Einsichtnahmeanspruch.
Seit dem 1. November 2005 können Minderheitenaktionäre ihre Rechte gegenüber der AG nur noch selbst und nicht mehr durch Bestellung eines besonderen Vertreters geltend machen.
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.