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Ein von der Hauptversammlung einer AG gewählter besonderer Vertreter hat einen weiten und nur auf willkürlichen Missbrauch hin überprüfbaren Informations- und Einsichtnahmeanspruch.
Bei der Gründung einer Einmann-GmbH muss die Stammeinlage aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in das Sondervermögen der Gesellschaft übergehen.
Zum Geschäftsführer einer GmbH kann ein im Ausland Ansässiger nur bestellt werden, wenn er absehbar jederzeit nach Deutschland einreisen kann.
Der Aufsichtsratsvorsitzende macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er in Krisenzeiten nicht rechtzeitig eine Sitzung des Aufsichtsrats einberuft.
Seit dem 1. November 2005 können Minderheitenaktionäre ihre Rechte gegenüber der AG nur noch selbst und nicht mehr durch Bestellung eines besonderen Vertreters geltend machen.
Nach fast einem Jahr liegt nun der Regierungsentwurf für die Neufassung des GmbH-Rechts vor.
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.
Vor der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sind deren vertretungsberechtigte Organe vom Registergericht anzuhören.
Vorstandsmitgliedern muss vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erteilt werden.
Ein Hauptaktionär kann die für ein Squeeze-out-Verfahren erforderliche Quote von 95 % nicht durch ein Wertpapierdarlehen erreichen.
 
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